Viele Konformitätsbewertungsstellen haben eine beeindruckende Menge an Dokumenten – und trotzdem Abweichungen in der Begutachtung. Der Grund liegt selten in fehlenden Unterlagen, sondern in der fehlenden Kette: von der Managementsystem-Dokumentation über die Lenkung von Dokumenten und Aufzeichnungen bis zur einzelnen Arbeitsanweisung. Wir zeigen Ihnen, wie diese Kette aufgebaut ist, was in technische Aufzeichnungen gehört, worauf die IT-Seite zu achten ist und wie Sie eine Arbeitsanweisung schreiben, die im Audit trägt – für Prüfstellen, Kalibrierstellen, Inspektionsstellen und medizinische Laboratorien.
Nach unserer Projekterfahrung erzeugt kaum ein Kapitel der Akkreditierungsnormen so viele Nichtkonformitäten wie die Dokumentenlenkung. Das liegt selten daran, dass eine Stelle zu wenig geschrieben hätte. Meist ist das Gegenteil der Fall: Es gibt viele Unterlagen, aber niemand kann in der Begutachtung drei einfache Fragen beantworten.
Wer diese drei Fragen jederzeit beantworten kann, hat seine Dokumentation im Griff. Alles andere ist Ablage.
Die Anforderungen verteilen sich dabei auf zwei Stellen in der Norm, und das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Kapitel 8 regelt die formale Seite: welche Dokumentation es geben muss, wie Dokumente gelenkt und wie Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Kapitel 7 regelt die inhaltliche Seite: was in den technischen Aufzeichnungen zur eigentlichen Tätigkeit stehen muss. Beides zusammen ergibt ein prüffähiges System – eines allein reicht nie.
Das gilt für alle drei Akkreditierungsnormen: EN ISO/IEC 17025:2018 für Prüf- und Kalibrierlaboratorien, EN ISO/IEC 17020:2012 beziehungsweise die neue Ausgabe EN ISO/IEC 17020:2026 für Inspektionsstellen und EN ISO 15189:2022 für medizinische Laboratorien. In allen drei Normen finden Sie die Managementsystem-Dokumentation in Kapitel 8.2, die Lenkung von Dokumenten in Kapitel 8.3 und die Lenkung von Aufzeichnungen in Kapitel 8.4 und Kapitel 7.
Bevor Sie ein einzelnes Dokument lenken, brauchen Sie eine Struktur, in die es hineinpasst. Die Normen lassen Ihnen dabei zwei Wege offen (Kapitel 8.1): Option A beschreibt die Mindestanforderungen, die Sie selbst umsetzen. Option B erkennt ein bestehendes Managementsystem nach EN ISO 9001 an, sofern es die Anforderungen der Akkreditierungsnorm mit abdeckt. Für den überwiegenden Teil der Konformitätsbewertungsstellen (KBS) – also für Prüfstellen, Kalibrierstellen, Inspektionsstellen und medizinische Laboratorien – ist Option A der pragmatische Weg.
Bewährt hat sich eine Dokumentenstruktur mit fünf Ebenen:
Die Normen fordern zusätzlich, dass diese Dokumentation dem Personal zugänglich ist und dass die Fachleute sie kennen und anwenden. Ein Handbuch, das im Regal steht, erfüllt die Anforderung nicht.
Praxisregel: So wenig wie möglich, aber so viel wie notwendig. Jedes Dokument müssen Sie pflegen, prüfen, freigeben und in der Begutachtung verteidigen. Ein schlankes System, das gelebt wird, ist normkonformer als ein umfangreiches, das niemand liest.
Die Norm verlangt einen dokumentierten Ablauf, der sechs Dinge sicherstellt:
Die Lenkung endet nicht bei Ihren eigenen Unterlagen. Normen, Leitfäden der Akkreditierungsstelle, Rechtsvorschriften, Herstellerangaben, Gebrauchsanweisungen und Prüfvorschriften Dritter sind externe Dokumente – und auch sie unterliegen der Lenkung.
Praktisch heißt das: Führen Sie eine Liste dieser Dokumente mit Ausgabestand, legen Sie fest, wer die Aktualität in welchem Rhythmus prüft, und dokumentieren Sie diese Prüfung. Genau hier entstehen in der Begutachtung regelmäßig Abweichungen – etwa dann, wenn nach einer zurückgezogenen Normfassung gearbeitet wird oder ein Leitfaden der Akkreditierungsstelle in einer überholten Version im Umlauf ist.
Ein Dokument sagt, wie gearbeitet werden soll. Eine Aufzeichnung belegt, wie tatsächlich gearbeitet wurde. Ein Dokument wird revidiert, eine Aufzeichnung nicht – sie wird ergänzt oder korrigiert, aber niemals überschrieben.
Die Norm fordert für Aufzeichnungen einen geregelten Umgang mit:
Zur Aufbewahrungsfrist nennen die Akkreditierungsnormen keine feste Zahl. Sie leiten die Frist aus Rechtsvorschriften, vertraglichen Vereinbarungen und einer eigenen Risikobetrachtung ab – und halten sie schriftlich fest. In Bereichen mit sektoralen Rechtsvorschriften prüfen Sie zusätzlich die geltenden nationalen Anforderungen.
Besonders wichtig ist der Umgang mit Korrekturen: Wird eine Aufzeichnung geändert, muss der ursprüngliche Eintrag lesbar bleiben, und es muss erkennbar sein, wer wann was geändert hat. Auf Papier bedeutet das: durchstreichen, nicht übermalen. Elektronisch bedeutet es: Änderungsprotokoll statt Überschreiben.
Aufzeichnungen entstehen fast nie auf einem leeren Blatt. Sie entstehen in einem Formblatt oder auf einer Checkliste – und deren Aufbau entscheidet darüber, ob die Aufzeichnung am Ende vollständig ist. Ein gutes Formular macht die normkonforme Eintragung zum leichtesten Weg. Fünf pragmatische Regeln:
Der Test für jedes Formblatt ist einfach: Geben Sie es einer Person, die die Tätigkeit kennt, aber das Formular nicht. Wenn sie ohne Rückfrage vollständig ausfüllen kann, ist es gut. Wenn nicht, liegt es am Formular – nicht an der Person.
Kapitel 8.4 sagt, wie Sie mit Aufzeichnungen umgehen. Was inhaltlich darin stehen muss, steht an anderer Stelle: in Kapitel 7, bei den Anforderungen an die eigentliche Tätigkeit.
Der Maßstab ist in allen drei Normen derselbe: Eine technische Aufzeichnung muss so vollständig sein, dass die Tätigkeit – soweit möglich – unter vergleichbaren Bedingungen wiederholt und das Ergebnis nachvollzogen werden könnte. Dazu gehören:
Und die Regel, die in der Begutachtung besonders genau angesehen wird: Bei Änderungen an technischen Aufzeichnungen müssen der ursprüngliche und der geänderte Wert erhalten bleiben – samt Datum, Kennzeichnung des geänderten Punktes und der verantwortlichen Person. Auf Papier wie in der Datei.
Der Unterschied in einem Satz: Kapitel 8.4 beantwortet die Frage „Wo liegt die Aufzeichnung, wie lange, und wer darf sie ändern?“. Kapitel 7 beantwortet die Frage „Steht genug darin, damit eine andere Fachkraft das nachvollziehen kann?“. In der Begutachtung kommen beide Fragen – meist unmittelbar hintereinander.
Sobald Ihre Dokumente und Aufzeichnungen digital entstehen – und das ist heute der Regelfall – gelten zusätzliche Anforderungen. EN ISO/IEC 17025:2018 regelt sie in Kapitel 7.11 „Lenkung von Daten und Informationsmanagement“; EN ISO/IEC 17020:2026 in Kapitel 7.5 „Lenkung von Daten und Informationsmanagement“; EN ISO 15189:2022 enthält einen eigenen Abschnitt zum Umgang mit Daten und zum Informationsmanagement.
Die Kernpunkte, die Sie unabhängig von der Norm abdecken sollten:
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Ein System wird eingeführt, weil es Arbeit spart, und die normative Bewertung wird nachgereicht – oft erst dann, wenn die Begutachtung danach fragt. Drehen Sie die Reihenfolge um. Die Eignungsbewertung vor der Einführung kostet einen Bruchteil der Zeit, die eine nachträgliche Rechtfertigung braucht.
Am Ende der Kette steht das Dokument, mit dem tatsächlich gearbeitet wird: die Arbeits-, Prüf- oder Inspektionsanweisung – im Laborumfeld meist SOP genannt.
Immer dann, wenn für ein Verfahren keine normative oder anderweitig veröffentlichte Methode vorliegt, muss Ihre Stelle es selbst beschreiben – bei Prüfverfahren ebenso wie bei Kalibrier- und Inspektionsmethoden. Aber auch bei genormten Verfahren gilt: Sobald Sie stellenspezifische Schritte, Geräteeinstellungen, Auswertungen oder Entscheidungsregeln ergänzen, gehören diese schriftlich festgehalten. Der Maßstab bleibt derselbe – die Fachleute müssen die Tätigkeit anhand der Anweisung korrekt, effizient und einheitlich durchführen können.
Unabhängig davon, ob Sie prüfen, kalibrieren, inspizieren oder untersuchen: Diese sieben Blöcke gehören in jede Anweisung.
1. Zweck und Anwendungsbereich
Warum gibt es dieses Verfahren, und wofür gilt es – und wofür ausdrücklich nicht?
2. Grundlage und Prinzip
Theoretische Grundlage und Methodenprinzip. Leistungsmerkmale aus Verifizierung oder Validierung.
3. Gegenstand und Vorbereitung
Probe, Prüfgegenstand oder Inspektionsobjekt. Annahme- und Ausschlusskriterien, Behälter und Zusätze, Lagerung, Transport, Vorbereitung.
4. Ressourcen und Bedingungen
Erforderliche Ausrüstung, Reagenzien und Hilfsmittel. Umgebungsbedingungen, sofern ergebnisrelevant. Sicherheitsmaßnahmen. Erforderliche Qualifikation der ausführenden Personen.
5. Durchführung und Qualitätssicherung
Schritt für Schritt, nachvollziehbar und in der richtigen Reihenfolge. Kalibrierung und Sicherstellung der metrologischen Rückführbarkeit. Qualitätskontrolle: welche Kontrollen, in welcher Häufigkeit, mit welchen Akzeptanzkriterien.
6. Ergebnisse und Bewertung
Berechnung und Auswertung, Messunsicherheit falls zutreffend, Anzahl der anzugebenden relevanten Stellen. Gültiger Mess- oder Anwendungsbereich und das Vorgehen bei Werten außerhalb. Bewertung gegen Spezifikation, Grenzwert oder Anforderung – einschließlich der Entscheidungsregel, wenn Sie Konformitätsaussagen treffen.
7. Störgrößen, Verweise und Aufzeichnungen
Bekannte Störgrößen und Einflüsse samt Umgang damit. Mögliche Ursachen von Abweichungen. Mitgeltende Dokumente – Herstellerprotokolle, Gerätehandbücher, Normen, verwandte Anweisungen – jeweils mit Version oder Datum. Und: welche Aufzeichnungen bei der Durchführung entstehen und in welchem Formblatt. Dieser letzte Punkt schließt die Kette zu Schritt 3 und 4 – und wird am häufigsten vergessen.
Hier verbindet sich die Dokumentenlenkung direkt mit Ihrem Akkreditierungsumfang – und hier entsteht ein Fehler, der teuer werden kann.
Akkreditiert sind ausschließlich die Verfahren in genau der Fassung, die im Akkreditierungsumfang ausgewiesen ist. Ändern Sie Methode, Gegenstand, Messgröße oder Anwendungsbereich, ist diese Änderung nicht automatisch von der bestehenden Akkreditierung gedeckt; sie ist bei der Akkreditierungsstelle vorab zu beantragen. Für medizinische Laboratorien formuliert der Leitfaden L15 das besonders scharf: Auch eine neue Version einer bereits akkreditierten SOP ist antragspflichtig – selbst dann, wenn die Änderung aus Sicht des Labors rein redaktionell ist. Beantragt wird über die Datenbank DigiDAISY, und der Antrag ist kostenpflichtig.
Die Konsequenz für Ihren Dokumentenlenkungsprozess: Der Ablauf zur Änderung einer Arbeitsanweisung darf nicht bei Prüfung und Freigabe enden. Er braucht einen zusätzlichen Entscheidungspunkt.
Prüffrage vor jeder Freigabe: Ist dieses Verfahren im Akkreditierungsumfang ausgewiesen? Wenn ja: Ist die Änderung antragspflichtig, und wurde sie beantragt und genehmigt? Solange die Genehmigung aussteht, darf die geänderte Fassung nicht als akkreditierte Leistung eingesetzt und nicht mit dem Akkreditierungszeichen ausgewiesen werden.
Die Verwendung des Akkreditierungszeichens für Tätigkeiten außerhalb des Umfangs ist unzulässig und kann bis zum Entzug der Akkreditierung führen. Planen Sie Methodenänderungen deshalb früh und stimmen Sie sich rechtzeitig mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung ab – nicht erst kurz vor der Begutachtung.
| Stolperstein | Was Sie stattdessen tun |
|---|---|
| Gültige und alte Fassung liegen parallel im Netzlaufwerk | Nur eine Quelle der Wahrheit; alte Fassungen archivieren und kennzeichnen |
| Externe Dokumente ohne Aktualitätsprüfung | Liste mit Ausgabestand, festgelegtem Prüfrhythmus und Zuständigkeit |
| Aufzeichnung ist geführt, aber nicht nachvollziehbar | Kapitel 7 durchgehen: Rohdaten, Gerät, Bedingungen, Person, Datum – und dafür Felder im Formblatt schaffen |
| Aufzeichnungen werden überschrieben statt korrigiert | Ursprünglicher Eintrag bleibt lesbar; Änderung mit Person, Datum und Grund |
| Formblatt ohne Version und ohne Pflichtfelder | Formblätter sind gelenkte Dokumente – Nummer, Version, Freigabedatum, klar markierte Pflichtfelder |
| Software ohne dokumentierte Eignungsbewertung im Einsatz | Bewertung vor Einführung, Wiederholung nach wesentlichen Änderungen |
| Neue Fassung im Routinebetrieb ohne Antrag | Antragspflicht vor dem Einsatz als akkreditierte Leistung prüfen und abwickeln |
Systemdokumentation, Dokumentenlenkung, Aufzeichnungen, technische Nachweise, IT und Arbeitsanweisung sind keine getrennten Normkapitel, die man nacheinander abarbeitet. Sie sind eine Kette – und sie reißt dort, wo eine Ebene die nächste nicht mehr trägt: wenn die Anweisung eine Aufzeichnung fordert, für die es kein Feld gibt; wenn das Formblatt einer längst abgelösten Fassung folgt; wenn eine neue Fassung im Routinebetrieb läuft, für die kein Antrag gestellt wurde.
Wer diese Kette einmal sauber aufbaut und digital abbildet, spart sich in jeder Begutachtung die Suche – und die Diskussion.
Das METRAS Portal bildet diese Kette digital ab: von der Struktur des Managementsystems über Versionierung, Freigabe und Änderungsverfolgung bis zur Verknüpfung Ihrer Anweisungen mit den mitgeltenden Dokumenten, den Formblättern und den zugehörigen Aufzeichnungen. Sie sehen jederzeit, welche Fassung gültig ist und welche Dokumente zur Überprüfung anstehen.