Bisher galt für viele Konformitätsbewertungsstellen ein einfacher Grundsatz: Ändert sich die Ausgabe einer Prüfnorm, ist ein Änderungsantrag fällig. Mit dem Leitfaden L43 der Akkreditierung Austria vom 11.09.2026 ändert sich das für einen Teil der Stellen. Der Preis für diese Freiheit ist ein dokumentiertes, begutachtetes Verfahren – und eine Dokumentationspflicht, die es in sich hat.
In der Meldung NEWS 176 hat Akkreditierung Austria zwei Leitfäden gleichzeitig veröffentlicht:
Beide Dokumente sind ab sofort anwendbar, greifen aber erst für Begutachtungen, die ab dem 01.04.2027 geplant sind. Das klingt weit weg. Für alle, die die Flexibilisierung tatsächlich nutzen wollen, ist es das nicht: Bis dahin müssen Prozesse beschrieben, Verantwortlichkeiten festgelegt und Nachweise aufgebaut sein.
Hinweis zur Rechtsgrundlage: Der L43 verweist in seinem Text auf den europäischen Leitfaden EA-2/15:2023 (EA = European co-operation for Accreditation, der europäische Dachverband der Akkreditierungsstellen). Die News-Meldung auf der Website nennt demgegenüber eine Ausgabe 2025. Diese Abweichung sollten Sie vor einem Antrag direkt mit Akkreditierung Austria klären.
Der L43 unterscheidet drei Darstellungsformen. Wichtig für das Verständnis: Ein „Dokument“ ist im Sinne des Leitfadens ein einzelner Eintrag, also eine einzelne Zeile im Akkreditierungsumfang. Die Typen werden je Dokument vergeben – ein Akkreditierungsumfang kann also Zeilen unterschiedlicher Typen enthalten.
Das ist der bekannte Stand. Jedes Dokument steht mit Ausgabedatum im Bescheid. Jede Modifikation – auch die reine Änderung des Ausgabedatums – muss beantragt werden. Vor der Aufnahme in den Geltungsbereich braucht es ein positiv beurteiltes Ermittlungsverfahren. Angewendet werden darf das Dokument ab dem Genehmigungsdatum des Bescheides.
Beim Typ II ist das Ausgabedatum im Akkreditierungsumfang durch den Vermerk „flexibel“ ersetzt. Die Stelle darf den Revisions- beziehungsweise Ausgabestand eines Dokuments selbst aktualisieren, ohne vorherigen Bescheid. Voraussetzung: Die Kompetenzanforderung an die Stelle bleibt unverändert.
Nicht erlaubt ist beim Typ II:
Das bleibt antragspflichtig und erfordert weiterhin ein Ermittlungsverfahren sowie einen Änderungsbescheid.
Der Typ III geht einen Schritt weiter. Hier darf die Stelle den Anwendungsbereich eines bereits akkreditierten Dokuments erweitern, und zwar um
Bedingung: Ein und dasselbe Dokument wird für alle diese Materialien angewendet, und die Änderung erfordert weder eine Änderung des Dokuments noch eine andere Personalkompetenz. Aktualisierungen im Sinne des Typ II sind unter einer gewährten Typ-III-Flexibilität mit abgedeckt.
Verboten bleiben beim Typ III die Einführung neuer Konformitätsbewertungsverfahren und die Einführung neuer Messprinzipien.
Hier wird der Leitfaden sehr konkret – und für einen Teil unserer Kundschaft ernüchternd. Akkreditierung Austria hat auf Basis einer Risikoeinschätzung festgelegt, in welchen Akkreditierungsprogrammen eine Flexibilisierung angeboten wird:
| Typ | Zugelassen für |
|---|---|
| Typ II | Prüflaboratorien nach EN ISO/IEC 17025:2018 (normative Dokumente, keine Arbeitsanweisungen, keine Rechtsvorschriften) sowie medizinische Laboratorien nach EN ISO 15189:2022 (normative Dokumente, im Ausnahmefall Arbeitsanweisungen, keine Rechtsvorschriften) |
| Typ III | Prüflaboratorien nach ISO 17025 in der Dopingkontrollanalytik (nach den Vorgaben der Welt-Anti-Doping-Agentur WADA) und in der Pestizidanalytik im gesetzlich geregelten Bereich nach EN 15662 |
Für Inspektionsstellen nach EN ISO/IEC 17020 ist im L43 keine Flexibilisierung vorgesehen. Hier bleibt es beim Typ I. Ebenso gilt: Bei Erstakkreditierungsbegutachtungen und im gesamten geregelten, insbesondere notifizierungsrelevanten Bereich wird grundsätzlich nur ein Akkreditierungsumfang des Typ I gewährt.
Und noch ein Punkt, den wir in Beratungsgesprächen betonen: Auch wenn ein Programm grundsätzlich zulässig ist, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Akkreditierung Austria entscheidet in jedem Einzelfall.
Die Voraussetzungen für den Typ II sind der eigentliche Kern des Leitfadens. Sie brauchen eine schriftliche Festlegung von Prozessen und Verantwortlichkeiten, die unter anderem beschreibt:
Dazu kommt eine bereits in einer Begutachtung überprüfte Kompetenz zur selbständigen Aktualisierung – und zwar für alle betroffenen Standorte.
Ab Gewährung der Flexibilisierung führen Sie für jedes betroffene Dokument laufend Aufzeichnungen und halten diese tagesaktuell. Enthalten sein müssen:
Beim Typ III kommen die neu eingeführten Materialien beziehungsweise Analyten sowie Datum und Ergebnis der Validierung oder Verifizierung für jede einzelne Neuaufnahme hinzu.
Diese Aufzeichnungen laden Sie in der DigiDAISY – der elektronischen Verfahrensplattform von Akkreditierung Austria – im Reiter der Konformitätsbewertungsstelle unter „Weitere Dokumente“ hoch. Die Begutachtung genau dieser Aufzeichnungen wird laut Leitfaden einer der Schwerpunkte der laufenden Überwachung sein.
Akkreditierung Austria stellt ein verpflichtendes Template bereit: „Leitfaden L43_Template_JJJJMMTT“, verfügbar bis Ende Dezember 2026 im Downloadbereich der Website. Es ist ohne jede Veränderung zu verwenden – Format, Aussehen und gesperrte Zellen bleiben, wie sie sind.
Der Dateiname ist vorgegeben: L43_ID-Nummer_Akkreditierungsprogramm_KBS Bezeichnung_JJJJMMDD.xlsx. Das bearbeitete Template ordnen Sie den entsprechenden Dokumenten des Levels 5 zu; eine Zuordnung zu Dokumenten der Level 1 bis 4 oder zu Dokumenten ohne gewährte Flexibilisierung ist unzulässig.
Für die Veröffentlichung gibt es feste Fenster:
| Template hochgeladen bis | Freigabe durch Akkreditierung Austria bis |
|---|---|
| 01. März, 06:00 | 31. März, 06:00 |
| 01. Juni, 06:00 | 30. Juni, 06:00 |
| 01. September, 06:00 | 30. September, 06:00 |
| 01. Dezember, 06:00 | 31. Dezember, 06:00 |
Erst ab dem beim Dokument unter „Weitere Unterlagen“ angeführten Termin dürfen Sie das geänderte Dokument im Rahmen der Akkreditierung anwenden. Wer den 01. September knapp verpasst, wartet bis Dezember.
In Ihren Ergebnisdokumenten – also Prüfberichten und Zertifikaten – führen Sie in jedem Fall das Ausgabedatum der tatsächlich angewendeten Ausgabe an, dazu eine Referenz auf das freigegebene Zusatzdokument auf der Website von Akkreditierung Austria.
Der Leitfaden lässt bei den Konsequenzen keinen Interpretationsspielraum:
Dazu kommt, was der Leitfaden offen ausspricht: Ein flexibler Akkreditierungsumfang bedeutet erhöhten Begutachtungsaufwand, höhere Kosten und eine längere Begutachtungsdauer.
Flexibilisierung ist kein Selbstläufer und für viele Stellen keine Ersparnis. Sie tauschen Änderungsanträge gegen ein dauerhaft gepflegtes internes Verfahren mit Gap-Analysen, Validierungsnachweisen, benannten Kompetenzen und einem quartalsweisen Veröffentlichungsrhythmus.
Der Tausch lohnt sich dort, wo Normen häufig revidiert werden und viele Dokumente betroffen sind. Wo Sie zwei bis drei Änderungsanträge im Jahr stellen, ist der Typ I schlicht der günstigere Weg.
Unsere Empfehlung für die nächsten Monate:
Im METRAS Portal bilden Sie diese Kette – vom gelenkten Dokument über die Gap-Analyse bis zum Freigabenachweis – ohne zusätzliche Excel-Landschaft ab. Das ist genau die Nachvollziehbarkeit, die im L43 gefordert wird.
Sie möchten wissen, ob sich die Flexibilisierung für Ihre Stelle rechnet? Vereinbaren Sie ein Erstgespräch.
Quellen: – Akkreditierung Austria, Leitfaden L43 „Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen“, Erstausgabe 10.09.2026, Stand 11.09.2026 – Akkreditierung Austria, NEWS 176 vom 11.09.2026