Leitfaden L40 - Ein neuer Akkreditierungszyklus und seine (großteils) positiven Auswirkungen - METRAS
März 2, 2018

Leitfaden L40 – Ein neuer Akkreditierungszyklus und seine (großteils) positiven Auswirkungen


Die im November 2017 veröffentlichte und für Akkreditierungsstellen verpflichtend anzuwendende Norm ISO/IEC 17011:2017 erfordert, dass ein Akkreditierungszyklus maximal 5 Jahre von Entscheidung zu Entscheidung betragen darf.

Die Anforderung steht im Widerspruch zur österreichischen Vorgangsweise, die einen Beginn der Wiederholungsbegutachtung spätestens nach 5 Jahren vorgesehen hat.

Weiters muss die Akkreditierungsstelle gem. 17011 Folgendes berücksichtigen:

  • Vorortbegutachtungen müssen max. alle 24 Monate (7.9.3), soweit möglich und sinnvoll, durchgeführt werden,
  • mindestens jedoch muss ein Intervall zwischen der Begutachtung einer Stichprobe des Akkreditierungsumfanges max. alle 24 Monate (7.9.3) vorliegen
  • und es dürfen max. 5 Jahre zwischen der Entscheidung nach der Erstakkreditierung oder der Wiederholungsbegutachtung bis zur nächsten Entscheidung (7.9.1) liegen
  • sowie, die Begutachtung, auf deren Basis eine Entscheidung über die Wiederholungsbegutachtung getroffen wird, muss alle Punkte der jeweiligen Level 3 Anforderungsnorm beinhalten (siehe EA-1/06, Level 3 bedeutet insbesondere: ISO/IEC 17025, ISO 15189, ISO/IEC 17020, ISO 17034, ISO/IEC 17043, ISO 17021-1, ISO/IEC 17065, ISO/IEC 17024, ISO 14065)
  • Mehraufwand muss vermieden werden.
  • Das hohe Kompetenzniveau der KBS muss beibehalten werden.

Aufgrund der normativen Vorgaben hat nun die Akkreditierung Austria die Intervalle der Begutachtungen (vorbehaltlich gesetzlich festgelegter Intervalle) wie folgt angepasst:

  • Erhöhung des Intervalls zwischen Office-Begutachtungen vor Ort von derzeit durchschnittlich 15 Monaten auf durchschnittlich 20 Monate (nach der beendeten einmaligen Umstellung).
  • Jede Erweiterung bzw. Änderung im Akkreditierungsumfang nach einem Ermittlungsverfahren bewirkt einen separaten, kostenpflichtigen Änderungsbescheid.
  • Auf Basis der erforderlichen Entscheidung über die Wiederholungsbegutachtung wird ein „Akkreditierungs-Bestätigungs-Bescheid“ (mit Verwaltungsabgaben) erlassen, der jedoch keine Änderungen im Akkreditierungsumfang beinhaltet.

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen (KBS):

  • Akkreditierte KBS mit kleinerem Akkreditierungsumfang ersparen sich innerhalb von 5 Jahren nach der Umstellung eine Begutachtung (Entlastung kleiner KMUs).
  • Akkreditierte KBS mit komplexerem Akkreditierungsumfang (mehr als 3 Fachgebiete und/oder mehrere Standorte und/oder Abteilungen) unterliegen keinem erhöhten Aufwand durch Begutachtungen aus der Umstellung des Akkreditierungszyklus, vielfach sollte sich auch hier geringerer Aufwand durch Begutachtungen ergeben.
  • Die erforderliche Akkreditierungsentscheidung nach einer Wiederholungsbegutachtung wird weiterhin möglichst nahe am maximal zulässigen Zeitraum von 60 Monaten liegen.
  • Die Erweiterung von Verfahren, die im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung begutachtet wurden, können rascher in den Akkreditierungsumfang einer KBS aufgenommen werden.
  • Die maximale Anzahl der Bescheide und damit die anfallenden Verwaltungskosten (gem. AkkgebV) in einem 5-Jahreszyklus erhöhen sich nicht.
  • Die letzte Begutachtung vor einer fälligen Entscheidung über die Wiederholungsbegutachtung wird wie bisher alle Punkte der akkreditierten Level 3 Anforderungsnorm (s.o.) beinhalten.
  • Um ab 01. November 2020 die erforderliche Einhaltung eines Zeitraums von max. 5 Jahren zwischen Akkreditierungs-Entscheidungen nach einer Erst-/ Wiederholungsbegutachtung sicherstellen zu können, werden die Begutachtungsintervalle ab sofort stellenspezifisch angepasst. Damit soll eine möglichst gleichmäßige Verteilung der restlichen Begutachtungen im aktuellen Akkreditierungszyklus ermöglicht werden.
  • Bei KBS mit komplexerem Akkreditierungsumfang (mehr als 3 Fachgebiete und/oder mehrere Standorte und/oder Abteilungen) wird auf Basis der Planung des Begutachtungsprogramms über einen Akkreditierungszyklus in der Regel nicht mit der Mindest-Anzahl an Begutachtungen das Auslangen gefunden werden können, sodass kürzere Begutachtungsintervalle oder umfangreichere Begutachtungen durchgeführt werden müssen.
  • Keine Änderung bei Wittness-Begutachtungen.

Fazit
Die neue 17011 bringt für die meisten Konformitätsbewertungsstellen eine Kostenersparnis und weitere Begutachtungsintervalle.

Den Leitfaden L40 können Sie hier downloaden.

 

Quellen: Akkreditierung Austria, Leitfaden L40

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