Entscheidendes Merkmal eines Kalibrierzertifikates ist die Angabe der Rückführung der Messergebnisse und somit deren internationale Vergleichbarkeit. Grundsätzlich gilt, dass die messtechnische Rückführung Voraussetzung für Akkreditierung und Konformitätsbewertung ist.
Jede Stelle, die im Rahmen der Akkreditierung Messergebnisse erzeugt, die sich auf das Ergebnis einer Konformitätsbewertung auswirken können. Das sind zB.:
Die Homepage der Akkreditierungsstelle gibt im Unterverzeichnis „Akkreditierungsverfahren“ eindeutig Auskunft über die zulässigen Arten der messtechnischen Rückführung. Basis dafür ist und war die Vorgabe des ILAC im verpflichtend anzuwendenden Leitfaden ILAC P10. Nur diese Arten der Rückführung und nur in der angegebenen hierarchischen Reihenfolge dürfen von den Sachverständigen im Akkreditierungsverfahren akzeptiert werden.
Als Nachweis der Rückführung bei der Akkreditierung gelten demnach:
ACHTUNG: Gemäß Akkreditierungsstelle sind Werkskalibrierscheine – also Kalibrierscheine ohne Akkreditierungszeichen – grundsätzlich nicht als Nachweis der messtechnischen Rückführung von Messergebnissen im Rahmen von Akkreditierungsverfahren geeignet, auch wenn sie von akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellt werden.
Nehmen wir an, die Kalibrierungen werden bei einem als kompetent erachteten Labor durchgeführt. So zum Beispiel bei METAS CH, dem nationalen Metrologieinstitut in der Schweiz. Es stellt sich jedoch heraus, dass das Labor nicht akkreditiert ist, sondern eine Selbstdeklaration gem. CIPM_MRA hat, d.h. eine verbindliche Eigenerklärung zur Kompetenz gegenüber Gesetzgeber, Kunden und Partnern. Was ist zu tun? Soll bei einem anderen akkreditieren Labor kalibriert werden? Inwieweit wird das CIPM-MRA in Österreich anerkannt? (Anmerkung: Im Mutual Recognition Arrangement wird die gegenseitige Anerkennung von Nationalen Metrologischen Instituten (NMIs) vereinbart. Ziel ist es, dass alle NMIs im Rahmen ihrer Kalibriermöglichkeiten zueinander äquivalent sind und sich gegenseitig anerkennen.)
Details zu CIPM_MRA finden sie hier.
Sehr interessant in diesem Zusammenhang ist im Anhang zum Entwurf der neuen 17025 ist zu lesen:
Anhang A
A.3 Nachweis der Metrologischen Rückführbarkeit
A.3.1 Laboratorien sind dafür verantwortlich, die metrologische Rückführbarkeit in Übereinstimmung mit dieser Internationalen Norm herzustellen. Kalibrierergebnisse von Laboratorien, die diese Internationale Norm befolgen, bieten metrologische Rückführbarkeit. Es gibt mehrere Wege, die Konformität mit dieser Internationalen Norm nachzuweisen, d.h. durch Selbstbewertung, externe Begutachtung durch Kunden oder Anerkennung durch Dritte. International anerkannte Wege sind unter anderem:
A.3.2 Die gemeinsame Erklärung zur Metrologischen Rückführbarkeit von BIPM, OIML (International Organization of Legal Metrology), ILAC und ISO bieten spezielle Anleitung, falls die internationale Akzeptanz der metrologische Rückführbarkeitskette nachgewiesen werden muss.
Oben genannte Fragestellung wird seitens der Akkreditierung Austria wie folgt beantwortet:
METAS ist das schweizerische nationale Metrologie-Institut (NMI, ähnlich wie BEV in Österreich), deren Kompetenz im Rahmen des CIPM-MRA von anderen NMIs in einem Peer-Review-Prozess (ähnlich dem, den auch die Akkreditierungsstellen mitmachen müssen) auf Basis der ISO/IEC 17025 sichergestellt wird. NMIs sind die höchstmögliche Stufe in der Hierarchie der messtechnischen Rückführung. Selbstverständlich sind Kalibrierscheine/Zertifikate von diesen als Nachweis der messtechnischen Rückführung anzuerkennen, auch wenn sie kein Akkreditierungszeichen tragen (hat BEV auch nicht; siehe auch AA-Homepage „Akkreditierungsverfahren“ -> Messtechnischen Rückführung und ILAC P10). Dazu braucht es nicht einmal eine Selbsterklärung. (Alle akkreditierten Kalibrierstellen führen ihre Kalibrierungen über NMIs zurück, sind also eine Hierarchiestufe unter diesen.) Achtung: Das gilt aber nicht für Eichscheine und natürlich auch nicht für Kalibriergrößen außerhalb des CIPM-MRA!
Quellen: Akkreditierung Austria, ILAC, BIPM