Der Akkreditierungsumfang ist die Basis für die akkreditierte Prüfstelle und die akkreditierte Inspektionsstelle. Bei Erstakkreditierungen ist die Sachlage relativ klar. Aber wie ist mit akkreditierten Verfahren umzugehen, deren Basisnorm aktualisiert wurde? Ab wann sind neue Versionen von Normen als akkreditiert anerkannt?
Zu diesen Fragen lesen Sie hier die Antworten im Experten Interview mit Dr. Robert Leubolt, Sachbearbeiter der Akkreditierung Austria.
METRAS: Eine Norm wird aktualisiert, das Messprinzip bleibt gleich. Besteht eine Meldepflicht und ist eine Änderung im Akkreditierungsumfang die Folge?
LEUBOLT: Grundsätzlich ist das neue Ausgabedatum an die Akkreditierungsstelle zu melden. Die Änderung erfolgt bei der nächsten Bescheidänderung. Amendments sind aber grundsätzlich mitakkreditiert. Dies ist auch im Akkreditierungsbescheid geregelt: Zitat Punkt 1: „Als akkreditiert gelten ausschließlich die explizit aufgelisteten Prüfverfahren.“ Allfällige Amendments von Normen gelten als mitakkreditiert, sofern darin keine neuen Konformitätsbewertungsverfahren definiert sind.
METRAS: Was ist im Zeitraum zwischen alter Norm, neuer Norm und OK von der Akkreditierungsstelle zu tun?
LEUBOLT: Ein neues Verfahren kann nur dann als akkreditiert gekennzeichnet werden, wenn der neue Bescheid ausgestellt worden ist. Ob eine Vor-Ort-Begutachtung erfolgen muss oder nicht, hängt von den übermittelten Unterlagen ab, bzw. ob es sich um eine Erweiterung in bereits akkreditierten Fachgebieten und Prüfarten handelt. Dazu siehe Leitfaden L05 Akkreditierungserfordernisse, Kapitel 4.1. Punkt II.
Zitat:
„Leitfaden L05, Kap. 4.1. II.: Falls Änderungen außerhalb der geplanten Begutachtungsintervalle erfolgen sollen (verursacht der KBS Mehrkosten), ist folgender Ablauf einzuhalten:
1. Die akkreditierte Stelle fordert von Akkreditierung Austria den Letztstand der KSI-Datei an (siehe 2.2); in das erhaltene File sind von der Stelle die beantragten Änderungen einzutragen
2. Übermittlung an Akkreditierung Austria:
Akkreditierung Austria führt daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch.
Dazu werden die übermittelten Unterlagen entweder
und allenfalls im Rahmen einer Begutachtung bei der Konformitätsbewertungsstelle beurteilt. Die anfallenden Kosten sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu refundieren. Wird die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle für die erweiterten Verfahren bestätigt, erfolgt die Erweiterung mittels Änderungsbescheid. Änderungen des Akkreditierungsumfanges, die nach der erfolgten Bestellung von Sachverständigen durch die Konformitätsbewertungsstelle eingebracht werden, sind nur im Ausnahmefall und nach expliziter vorheriger Zustimmung von Akkreditierung Austria im beauftragten Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Entscheidung einer Begutachtung nicht alleine durch die für die Begutachtung bestellte(n) Sachverständige(n) zulässig.“
METRAS: Welche Anforderungen in Bezug auf die Angabe der Normen sind im Prüfbericht bzw. Inspektionsbericht zu beachten?
LEUBOLT: Üblicherweise werden die Ausgabedaten nicht am Prüfbericht angeführt. Die Verantwortung liegt bei der Stelle. Die explizit aufgeführte Norm definiert sich durch das Ausgabedatum. Wenn aber keine technischen Änderungen erfolgt sind, bleibt das Verfahren ja gleich.
METRAS: Wie ist mit Normen umzugehen, die in Verordnungen oder Gesetzen zitiert sind?
LEUBOLT: Bei gesetzlich anzuwendenden Verfahren ist immer die im BGBl. genannte, mit Ausgabedatum zitierte Ausgabe zu verwenden. Bei alten Ausgaben sieht dies im Akkreditierungsumfang so aus:
Die alte Ausgabe ist auch so im Prüfbericht zu zitieren.
METRAS: Vielen Dank für die Antworten
Anmerkung: Das Interview wurde schriftlich via Email geführt.
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