Jede Konformitätsbewertungsstelle muss eine kompetente Leitung benennen.
Die Inspektionsstelle muss eine Verpflichtungserklärung der Leitung zur Unparteilichkeit vorweisen.
Die Leitung der Inspektionsstelle muss Regelungen und Ziele zur Erfüllung der Norm festlegen, dokumentieren und aufrechterhalten sowie sicherstellen, dass sie anerkannt sind und verwirklicht werden.
Die Leitung ist verpflichtet ein wirksames Managementsystem einzuführen und umzusetzen.
Die Leitung der Inspektionsstelle muss einen leitenden Mitarbeiter benennen, der Verantwortung und Befugnis für folgende Tätigkeiten haben muss:
Die Leitung der Inspektionsstelle muss das Managementsystem inkl. der Ziele und Regelungen regelmäßig bewerten. Als Bewertungskriterien müssen Eignung, Wirksamkeit, Angemessenheit und Normerfüllung herangezogen werden.
Die Leitung ist verantwortlich dafür, dass die Inspektionstätigkeiten in Übereinstimmung mit den Anforderungen der EN ISO/IEC 17020 durchgeführt werden.
Technische Leitung: Die Personen, die diese Funktion erfüllen, müssen technisch kompetent und erfahren im Betrieb der Inspektionsstelle sein. Die Inspektionsstelle muss eine oder mehrere Personen benannt haben, die in Abwesenheit eines technischen Leiters Vertreterfunktion ausüben und verantwortlich für die laufenden Inspektionstätigkeiten sind.
Die Leitung des Laboratoriums muss sich zur Unparteilichkeit verpflichten.
Die Leitung des Laboratoriums muss sicherstellen, dass:
a) Kommunikation stattfindet bezüglich der Wirksamkeit des Managementsystems und der Bedeutung, die Kunden- und andere Anforderungen zu erfüllen;
b) die Funktionsfähigkeit des Managementsystems aufrechterhalten bleibt, wenn Änderungen am Managementsystem geplant und umgesetzt werden.
Die Leitung des Laboratoriums muss dem Personal seine jeweiligen Pflichten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse mitteilen.
8.2.1 Die Leitung des Laboratoriums muss grundsätzliche Regelungen und Ziele für die Erfüllung des Zwecks der 17025 einführen, dokumentieren und aufrechterhalten und muss sicherstellen, dass die grundsätzlichen Regelungen und Ziele anerkannt und auf allen Ebenen der Organisation umgesetzt werden.
8.2.3 Die Leitung des Laboratoriums muss ihre Verpflichtung bezüglich der Entwicklung und Einführung des Managementsystems und der ständigen Verbesserung seiner Wirksamkeit nachweisen.
8.9.1 Die Leitung des Laboratoriums muss sein Managementsystem in geplanten Abständen überprüfen, um dessen kontinuierliche Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit im Hinblick auf die Erfüllung dieses Dokuments sowie der festgelegten grundsätzlichen Regelungen und Ziele sicherzustellen.
Sie sehen also, die Leitung von Konformitätsbewertungsstellen hat umfangreiche Pflichten. Die soeben aufgezählten sind die wichtigsten Anforderungen an die Leitung von Konformitätsbewertungsstellen aus den Akkreditierungsnormen.