Der Jahresbericht ist für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen weit mehr als eine formale Pflicht. Er ist ein zentrales Instrument der Kommunikation mit der Akkreditierung Austria (AkkA) und bildet die Grundlage für die Planung von Begutachtungen, Witness-Audits und Akkreditierungsentscheidungen. Gleichzeitig bündelt er alle meldepflichtigen Änderungen, die sich im Berichtsjahr ergeben haben.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen strukturierten Überblick:
Der Jahresbericht basiert auf dem Leitfaden L13 „Jahresberichte“ und konkretisiert die Meldepflichten gemäß § 12 Akkreditierungsgesetz 2012. Ziel ist es, der AkkA in standardisierter, auswertbarer Form alle relevanten Informationen zur akkreditierten Stelle bereitzustellen, um:
Wichtig: Der Jahresbericht ersetzt keine Einzelmeldungen. Signifikante Änderungen sind unabhängig davon unverzüglich per E-Mail an die AkkA zu melden .
Alle Angaben sind:
Die fortlaufende Fortschreibung der Daten (teilweise rückwirkend ab 2014) ist ausdrücklich vorgesehen und reduziert langfristig den Pflegeaufwand – setzt jedoch eine saubere interne Datenbasis voraus.
Ein zentrales Element des Jahresberichts ist die Übersicht aller meldepflichtigen Änderungen. Diese sind tabellarisch und fortlaufend zu dokumentieren. Meldepflichtig sind insbesondere Änderungen mit potenziellen Auswirkungen auf den Akkreditierungsstatus, u. a. :
➡️ Unverzügliche Meldung, Rückmeldung durch die AkkA erforderlich.
➡️ Ebenfalls unverzüglich meldepflichtig.
➡️ Meist keine unmittelbare Rückmeldung, Prüfung im nächsten Assessment.
➡️ Teilweise mit formeller Reaktion der AkkA verbunden.
💡 Merksatz aus der Praxis:
Alles, was Sie intern als „wesentlich“ einstufen würden, ist in der Regel auch meldepflichtig.
Ein häufiger Schwerpunkt bei Begutachtungen sind Außenstellen, verbundene Unternehmen und vertraglich gebundene Personen, die Tätigkeiten im Rahmen der Akkreditierung durchführen.
Der Jahresbericht muss hier u. a. enthalten:
Diese Informationen sind essenziell für die Witness-Audit-Planung der AkkA und werden erfahrungsgemäß sehr genau geprüft .
Der Jahresbericht für ein Kalenderjahr ist spätestens bis 1. März des Folgejahres an die AkkA zu übermitteln.
⚠️ Eine verspätete oder unvollständige Übermittlung kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Suspendierung der Akkreditierung nach sich ziehen .
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder dieselben Herausforderungen:
Die METRAS GmbH unterstützt Sie dabei,
👉 Unser Tipp: Nutzen Sie den Jahresbericht nicht als Pflichtübung, sondern als aktives Steuerungsinstrument Ihrer Akkreditierung.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Änderungen korrekt gemeldet wurden oder wie Ihr Jahresbericht aus Sicht der Akkreditierungsstelle wirkt, sprechen Sie mit unseren Expert:innen. Ein strukturiertes Erstgespräch schafft Klarheit und vermeidet unnötige Rückfragen im Begutachtungsprozess.