Eine interessante Frage einer erfolgreichen Absolventin der METRAS Akademie hat die Frage aufgeworfen wie mit Änderungen im Akkreditierungsumfang umzugehen ist.
Änderungen im Akkreditierungsumfang fallen in die Mitteilungspflicht von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen. Wie in diesem Blogbeitrag beschrieben, sind die Mitteilungspflichten im Akkreditierungsgesetz geregelt. Änderungen des Akkreditierungsumfanges fallen unter Abs 1 Punkt 5: Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über signifikante Änderungen schriftlich zu unterrichten, die sich auf den Akkreditierungsstatus oder die Arbeitsweise beziehen und insbesondere im Zusammenhang stehen mit … 5. dem Akkreditierungsumfang …
Änderungen im Akkreditierungsumfang betreffen immer die akkreditierten Verfahren. Im Zusammenhang mit dem Akkreditierungsumfang muss gemeldet werden,
Grundsätzlich sind die Ursachen für Änderungen im Akkreditierungsumfang vielfältig, aber die meisten Ursachen liegen in einer Umstellung der Methodik aufgrund neuer Normverfahren oder neuer Infrastruktur.
Alle Änderungen sind ausschliesslich der Akkreditierung Austria schriftlich per Email zu übermitteln. Email: akkreditierung@bmwfw.gv.at.
Es ist nicht zulässig Änderungen während eines Akkreditierungsaudits an den Auditor bzw. Sachverständigen zu melden.
Dazu hat die Akkreditierungsstelle im Leitfaden L05 Folgendes festgelegt:
Jede Änderung des Akkreditierungsumfangs erfordert einen schriftlichen Antrag an die Akkreditierung Austria. Dem Antrag sind beizuschließen:
Die Akkreditierung Austria führt daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch. Dazu werden die übermittelten Unterlagen entweder
Die anfallen den Kosten sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu refundieren.
Wird die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle für die erweiterten Verfahren bestätigt, erfolgt die Erweiterung mittels Änderungsbescheid.
Eine Ausnahmen zur selbstständigen Erweiterung des Akkreditierungsumfanges stellt Gefahr in Verzug dar. Dazu sind umfangreiche Auflagen einzuhalten. Die Beschreibung dazu finden sie im Leitfaden L05 Akkreditierungserfordernisse für Konformitätsbewertungsstellen
Eine gute Vorbereitung des Audits von Seiten der Konformitätsbewertungsstelle kann den Aufwand der Überprüfung stark verringern. Also fordern sie den aktuellen Auszug der KSI von Ihrem Sachbearbeiter der Akkreditierungsstelle an und prüfen sie zB. im internen Audit ob
Wenn Änderungen rechtzeitig gemeldet werden, können diese beim Akkreditierungsaudit behandelt werden und damit Kosten für ein separates Verfahren gespart werden. Üblicherweise wird die Aktualität des Akkreditierungsumfangs von den Sachverständigen bei einem der regelmäßigen Audits überprüft. Dazu wird von der Akkreditierungsstelle jedem Auditor der aktuelle Auszug der KSI Datei der akkreditierten Stelle übermittelt. Im Audit werden alle Verfahren in der KSI Datei auf Aktualität, z.B. auf Aktualität der Normen überprüft. Gemeldete Änderungen und neue Verfahren werden vom technischen Sachverständigen auditiert.
Der neue Akkreditierungsumfang gilt sobald das Ermittlungsverfahren bzw. das Überwachungsaudit abgeschlossen ist und der Änderungsbescheid an die akkreditierte Stelle ergangen ist.
Den aktuellen Akkreditierungsumfang finden sie auf der Homepage der Akkreditierungstelle
Leichter finden sie den Akkreditierungsumfang wenn Sie die Google Suche benutzen und „Akkreditierungsumfang und den Namen Ihrer Konformitätsbewertungsstelle“ eingeben.
Google gibt in den Suchergebnissen die Beilage zum Akkreditierungsbescheid aus. Im pdf finden sie den Akkreditierungsumfang und rechts oben das Gültigkeitsdatum des Akkreditierungsumfanges der gesuchten Konformitätsbewertungsstelle.
Nähere Informationen finden Sie im Leitfaden L05 Akkreditierungserfordernisse für Konformitätsbewertungsstellen. Der Leitfaden kann hier geladen werden.
Quelle: http://www.bmwfw.gv.at/TECHNIKUNDVERMESSUNG/AKKREDITIERUNG/Seiten/default.aspx